Die Kommunalrichtlinie des Bundesumweltministerium wurde zum 1. Januar 2022 angepasst. Im Rahmen der Richtlinie werden Kommunen, Vereinen und gemeinnützigen Trägern dabei unterstützt die Treibhausgasemissionen nachhaltig zu senken. Hierzu zählt auch die Sanierung von LED-Außenbeleuchtung sowie LED-Innen- und Hallenbeleuchtung.

Wer ist Antragsberechtigt?

  • Kommunen
  • kommunal Zusammenschlüsse
  • Betriebe mit mindestens 25 % kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände, an denen Kommunen beteiligt sind
  • Öffentliche, gemeinnützig oder religionsgemeinschaftliche Einrichtungen der Erziehung, der vorschulischen, schulischen oder hochschulischen Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe, des Gesundheitswesens, der Kultur, der Pflege, Betreuung, Unterbringung sowie Hilfe für Menschen, jeweils für diese Einrichtungen
  • im Status der Gemeinnützigkeit stehende eingetragene Vereine für die von ihnen betriebenen Einrichtungen
  • Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen
  • Zudem spezifische Antragsberechtigungen für einzelne Förderschwerpunkte

Wie hoch ist die Förderquote?

Antragsberechtigte erhaltenen einen nicht zurückzuzahlenden Zuschuss i.H.v. 25% zur Sanierung der Innen- und Hallenbeleuchtung, sowie Außenbeleuchtung. Der Eigenanteil beträgt 5% für 2022 und 15% ab 2023.

Finanzschwache Kommunen, die in Verbindung mit einem landesrechtlichen Hilfs- und Aufbauprogramms stehen oder aus dem Braunkohlerevieren (Rheinisches Revier, Mitteldeutsches Revier, Lausitzer Revier) stammen, erhalten anstelle der genannten obigen Beträge 40% und müssen keinen Eigenanteil erbringen.

Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben muss so bemessen sein, dass sich eine Mindestzuwendung von 5.000,- Euro je Antrag ergibt. Die Bagatellgrenze liegt demnach bei einer Mindestinvestition von 20.000,- EUR respektive 12.500,- EUR für finanzschwache Antragssteller.

Welche Förderkriterien sind zu berücksichtigen?

Innen- & Hallenbeleuchtung

  • Bewilligungszeitraum: 12 Monate
  • Lichtplanung gemäß DIN EN 12464-1:2011-08 bzw. bei Sportstätten nach DIN EN 12193 durch qualifizierte Planer
  • Förderbereich: Komplettes Leuchtensystem bestehend aus Leuchte, Leuchtmittel, Reflektor/Optik und Abdeckung, Steuer- und Regelungstechnik, erforderliches Installationsmaterial, Demontage und fachgerechte Entsorgung der Altanlagenkomponenten
  • Systemlichtausbeute/Bemessungslichtausbeut: > 100 lm/W
  • Lebensdauer: > 50.000 Betriebsstunden auf Basis L80/B50
  • CO² Ersparnis: > 50%
  • Farbwiedergabe: > 80 Ra (CRI)
  • Regelung des Beleuchtungssystems: Referenzausführung nach GEG Anlage 2 für die entsprechende Nutzungszone
  • Vermeidung von Lichtemissionen nach außen: Beleuchtungsaussparung von Hallenrandbereichen, durch die das Licht (z. B. durch Fenster) nach außen abstrahlt.

Außenbeleuchtung von Sportstätten

  • Bewilligungszeitraum: 12 Monate
  • Normgerechte Lichtplanung durch Fachplaner gemäß DIN EN 12193 mit gleichmäßiger Flächenausleuchtung
  • Erforderliche Lichtsteuerung: Installation einer nutzungsgerechten Beleuchtungsregelung (z. B. zweistufig für Training und Wettkampf).
  • Lebensdauer: > 50.000 Betriebsstunden auf Basis L80/B50
  • CO² Ersparnis: > 50%
  • Farbtemperatur: max. 4.000 K
  • Austauschbare Leuchtenmodule und austauschbare Vorschaltgeräte
  • Verhinderung von Streulicht: Keine Lichtemission in den oberen Halbraum, Abstrahlgeomoetrie in steilem Winkel, geringe Leuchtdichte
  • Auswahl und Montage der Strahler gemäß ULOR (uplight output ratio) von 0 %
  • Beleuchtungsstärke: Max. 30% höhere Luxanzahl als Beleuchtungsklasse III (für den einfachen Trainingsbetrieb) bzw. Beleuchtungsklasse II (für den Wettkampfbetrieb). Die Beleuchtungsklasse I ist nicht förderberechtigt.

Außenbeleuchtung von Verkehrsflächen

  • Bewilligungszeitraum: 12 Monate
  • Förderbereich: Außenbeleuchtung mit einer Regelungstechnik von mindestens zwei unterschiedlichen Verkehrsflächen und verkehrsberuhigten Bereichen (zonen-, zeit-, oder präsenzabhängige Beleuchtung)
  • Normgerechte Lichtplanung durch Fachplaner. Im Sinne des Insektenschutzes ist die niedrigste mögliche Beleuchtungsstärke zu wählen.
  • Lebensdauer: > 100.000 Betriebsstunden auf Basis L80/B50
  • CO² Ersparnis: > 50%
  • Farbtemperatur: max. 3.000K
  • Austauschbare Leuchtenmodule und austauschbare Vorschaltgeräte
  • Verhinderung von Streulicht: Keine Lichtemission in den oberen Halbraum, Abstrahlgeomoetrie in steilem Winkel, geringe Leuchtdichte
  • Gleichmäßige Flächenausleuchtung
  • Bodenstrahler werden nicht gefördert

Wichtige Information!

  • Starten Sie keinesfalls mit der Vergabe von Liefer- und Leistungsverträgen bevor Sie den Bewilligungsbescheid durch die ZUG vorliegen haben. Andernfalls erhalten Sie keine Förderung mehr.
  • Das Kumulieren und Kombinieren von Förderprogrammen ist zulässig, solange sich nicht mehrfach aus einem Topf schöpfen. So können Sie je ein Förderprodukt des Bundes, Landes und der Kommune miteinander kombinieren, aber nicht zwei Förderprodukte des Bundes, wie bspw. der BAFA und BMU.
  • Nötige Antragsformulare und Informationsverpflichtungen und Nachweise nach Projektabschluss finden Sie online auf der Seite der ZUG.

Wir unterstützen Sie bei der Beantragung von Fördermitteln!

Als Hersteller, Fachplaner und Elektrobetrieb bieten wir unseren Kunden das technische Fachwissen, sowie das notwendige Know-How, um Sie bestmöglich durch die Antragsstellung zu begleiten. Von uns erhalten Sie die für den Förderantrag benötigten Antragsdokumente, wie Fachplanung und Wirtschaftlichkeitsberechnung. Durch die Vielzahl an erfolgreich geförderten, betreuten und umgesetzten LED Projekten kennen wir die typischen Fallstricke und stehen Ihnen während des gesamten Prozesses persönlich zur Seite.

WELUMA
Author: WELUMA