Den Geschäftsbeziehungen zwischen Lieferant und Auftraggeber liegen die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde, sofern nicht andere Vereinbarungen schriftlich bestätigt werden. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Aufträge des Auftraggebers, und zwar auch dann, wenn der Lieferant hierauf nicht in jedem Fall Bezug nimmt. Der Auftragnehmer erbringt die Leistung entsprechend den Vereinbarungen im Vertrag nach dem bei Vertragsabschluss aktuellen Stand der Technik. änderungen des Stands der Technik nach Vertragserfüllung sind für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer unerheblich.

VERTRAGSVERHÄLTNIS
Der Auftragnehmer erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen im Rahmen seines Gewerbebetriebs. Er tritt in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber, auch soweit er Leistungen in dessen Räumen erbringt.

DATENSCHUTZ, GEHEIMHALTUNG UND SICHERHEIT
Der Auftraggeber stellt sicher, dass dem Auftragnehmer alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für ihn aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden. Der Auftragnehmer beachtet die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder sonst zu verwerten.

ANGEBOT
Die Angebote des Lieferanten einschließlich der Lieferzeitangaben sind freibleibend. So weit nichts anderes vereinbart, gelten die Preise netto, zzgl. Verpackung und Versand und 19% MwSt.. Die Angebote dürfen Dritten, besonders Wettbewerbern nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichtannahme des Angebots oder der Lieferung ist diese unverzüglich an den Lieferanten zurückzugeben. Für Muster, Entwürfe und sonstige Projektleistungen die vom Auftraggeber ausdrücklich verlangt werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht zu Stande kommt. Angaben zu Personen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnissen unterliegen der strengsten Geheimhaltung und sind gleichermaßen vom Auftraggeber, als auch vom Lieferanten einzuhalten. Unterlagen dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung nicht an Dritte weitergegeben werden. (BDSG)

BESTELLUNG UND AUFTRAGSERTEILUNG
Die Bestellung wird durch ausdrückliche Auftragserteilung oder das Aufnehmen von Dienstleistungen wirksam und ist verbindlich. Etwaige Beanstandungen sind sofort dem Lieferanten bzw. Auftragsnehmer bekannt zu geben. Die vereinbarte Lieferzeit beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht vollständig geklärt ist. Ereignisse höherer Gewalt (hoheitliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, Behinderung der Verkehrswege) berechtigen den Lieferanten auch innerhalb eines Verzuges die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen eines noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Lieferant teilt dies dem Auftraggeber sofort mit. Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Dritte (Behörden usw.). Deren Beschaffung ist die Sache des Auftraggebers. Notwendige änderungen (behördliche Auflagen usw.) gelten als Auftragserweiterung.

MITWIRKUNGSLEISTUNG DES AUFTRAGGEBERS
Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Er wird ihm insbesondere die erforderlichen Informationen, Hilfsmaßnahmen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

LIEFERUNG
Versand oder Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Ebenso die Kosten für eine Transportversicherung. Transportkosten für Testgeräte sind vom Kunden zu tragen. Versandfertige Ware die vom Auftraggeber nicht innerhalb 5 Tagen abgerufen wird, wird auf Kosten des Auftraggebers gelagert. Gleichzeitig erfolgt Rechnungsstellung für die Einlagerung.

ABNAHME
Entspricht die tatsächliche Leistung der vertraglich geschuldeten, erklärt der Auftraggeber unverzüglich die Abnahme. Für die Feststellung des Vorliegens der Abnahmevoraussetzung steht dem Auftraggeber eine Frist von 21 Kalendertagen zu. Die Frist beginnt mit der übergabe der vollständigen (Teil-)Leistung.

ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND VERGÜTUNG
Sofern nicht anders vereinbart ist, werden 30% des Rechnungsbetrags bei Auftragserteilung fällig. Der Restbetrag ist vor Lieferung und Abnahme zu begleichen. Der Auftrag wird erst nach Geldeingang der Anzahlung auf dem Konto des Auftragnehmers bearbeitet. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen berechnet, ferner sind sämtliche Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen. Andere Personen als der Auftraggeber sind bei Lieferung nur dann empfangsberechtigt, wenn Sie eine entsprechende Vollmacht vorweisen können. Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten und rechtskräftig festgestellt ist. Vom Lieferanten erteilte Gutschriften verstehen sich grundsätzlich und ausschließlich nur zur Verrechnung auf Neu- bzw. Nachbestellungen. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die den Lieferanten nach dem jeweiligen Vertragsabschluss bekannt werden und begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferanten, einschließlich laufender Wechselverpflichtungen zur Folge. Der Lieferant ist berechtigt in diesem Fall vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz für den hierdurch entstehenden Schaden zu verlangen, es sei denn, der Auftraggeber leistet volle Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit (Bankbürgschaft). Die im Vertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Materialaufwand wird gesondert vergütet. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten des Auftragnehmers werden wie Arbeitszeiten vergütet. Der Auftragnehmer erstellt monatlich nachträglich Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine Vergütung nach Aufwand wird nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung fällig. Ein im Vertrag vereinbarter Festpreis ist das Entgelt für alle vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein Festpreis wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach vollständiger Erbringung der Dienstleistung fällig. Voraussetzung für die Fälligkeit ist der Erhalt einer prüffähigen Rechnung. Reisekosten werden entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen vergütet.

ERFÜLLUNGSORT
Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferanten, Gerichtsstand ist, so weit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Lieferanten. Für den Fall, dass der Wohnort oder gewöhnliche Aufenthalt des Bestellers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, sowie für den Fall, dass der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Lieferanten vereinbart.

EIGENTUMSVORBEHALT
Alle Waren des Lieferanten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsbeziehung einschließlich der künftig entstehenden Forderung, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, Eigentum des Lieferanten. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Lieferanten.

MÄNGELRÜGE UND HAFTUNG
Mängel an der Ware sind dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen, und zwar innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort. Mängel die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Zeit nicht entdeckt werden konnten sind unverzüglich nach Entdeckung und unter sofortiger Einstellung der Weiterverarbeitung oder Benutzung, spätestens aber innerhalb der Gewährleistungsfrist, schriftlich zu rügen. Bei berechtigter Mängelrüge ist der Lieferant zu Ausbesserungen berechtigt. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Sämtliche Ansprüche gegen den Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens 1 Jahr nach übergang auf den Auftraggeber, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist. § 852 BGB bleibt unberührt.
Bei unsachgemäßer Installation bzw. Nichtbeachtung der Betriebshinweise entfällt jegliche Garantie auf unsere Produkte.

SCHRIFTFORM
Der Vertrag und seine änderungen sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten bedürfen der Schriftform.

SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden zusammenwirken, um unwirksame Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen.

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